Mögliche außerordentliche Kündigungsgründe:
Sie finden hier einen Katalog möglicher außerordentlicher Kündigungsgründe aus der Rechtsprechung. Es ist aber immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist immer zu berücksichtigen, ob die Kündigung geeignet ist, die Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. Die Kündigung muss als geringst möglicher Eingriff erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Störung des Arbeitsverhältnisses stehen. Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Ist die Kündigung daran gemessen nicht verhältnismäßig, ist eine außerordentliche Kündigung nicht zulässig.
Alkoholverbot
Die Verletzung eines betrieblichen Alkoholverbots durch einen Berufskraftfahrer rechtfertigt auch ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung (LAG Nürnberg Urteil vom 17.12.2002 – 6 Sa 480/01). Vgl. auch unter Drogenkonsum.
Androhung einer Erkrankung
Die Androhung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist regelmäßig geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG Urteil vom 12.3.2009 – 2 AZR 251/07).
Anzeige gegen Vorgesetzte
Wenn eine Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten objektiv nicht gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer nicht in Wahrung berechtigter Interessen handelt, kann ein wichtiger Grund vorliegen (BAG Urteil vom 3.7.2003 – 2 AZR 235/02).
Arbeitszeitbetrug
Die Manipulation eines Arbeitszeiterfassungssystems ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ein außerordentlicher Kündigungsgrund auch ohne Abmahnung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer die vorsätzlich falschen Zeitangaben beharrlich leugnet (BAG Urteil vom 21.4.2005 – 2 AZR 255/04).
Aufzeichnen von (Personal-)Gesprächen
Das heimliche Aufzeichnen von (Personal-)Gesprächen rechtfertigt die fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung (LAG Hessen Urteil vom 23.08.2017 - 6 Sa 137/17; LAG Köln Urteil vom 18.05.2011 - 8 Sa 364/11).
Ausländerfeindliche Äußerungen
Ausländerfeindliche Äußerungen können nach Abmahnung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen (BAG Urteil vom 14.2.1996 – 2 AZR 274/95).
Beleidigung, Üble Nachrede
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Gleiches gilt für bewusst wahrheitswidrige Behauptungen, wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 418/01). Dies gilt insbesondere, wenn die Beleidigung im öffentlichen Raum erfolgt, zB auch in sozialen Netzwerken wie Facebook (Hessisches LAG Urteil vom 28.1.2013 – 21 Sa 715/12).
Bestechlichkeit
Das Fordern und Annehmen von Schmiergeldern kann auch ohne Abmahnung einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, nicht aber die Annahme von Gelegenheitsgeschenken (BAG Urteil vom 17.3.2005 – 2 AZR 245/04).
Diebstahl
Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte rechtfertigen grundsätzlich auch ohne Abmahnung die außerordentliche Kündigung (BAG Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06). Bei geringwertigen Sachen und langer Betriebszugehörigkeit kann jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung erforderlich sein („Emmely-Entscheidung“ des BAG, Urteil vom 10.6.2010 – 2 AZR 541/09).
Drogenkonsum
Berufskraftfahrer riskieren auch bei Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit die außerordentliche Kündigung (BAG Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15).
E-Mail-Weiterleitung
Die Weiterleitung betrieblicher E-Mails an eine private Adresse kann vor einem Arbeitsplatzwechsel die fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.05.2017 - 7 Sa 38/17).
Geschäfts- und Rufschädigung
Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung können wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sein, je nach Schwere auch ohne Abmahnung (BAG Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08).
Internetnutzung
Die private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses oder Dienst-Computers in erheblichem zeitlichen Umfang bei einem ausdrücklichen Verbot kann einen wichtigen Grund darstellen, insbesondere wenn in großem Umfang Datenmengen auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden; grundsätzlich bedarf es aber zuvor einer Abmahnung (BAG Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11).
Konkurrenztätigkeit
Bei einer Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig kann nach einer Abmahnung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, wenn die Interessen des Arbeitgebers nicht nur geringfügig beeinträchtigt sind, nicht jedoch bei bloßen Vorbereitungshandlungen einer zukünftigen Tätigkeit (BAG Urteil vom 26.6.2008 – 2 AZR 190/07; LAG Hessen 28.1.2013 – 16 Sa 593/12; LAG Düsseldorf Urteil vom 4.9.2013, 4 TaBV 15/13).
Körperverletzungen
Vorsätzliche Körperverletzungen eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers stellen in der Regel einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung dar (BAG Urteil vom 18.9.2008 – 2 AZR 1039/06).
Krankfeiern
Das Vortäuschen einer Erkrankung und die dadurch bewirkte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung dar (BAG Urteil vom 23.6.2009 – 2 AZR 532/08). Problematisch ist hierbei jedoch regelmäßig, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Indizien zu erschüttern ist. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer während der Krankheit ausschließlich genesungswidriges Verhalten untersagt ist.
Krankheit
Die Erkrankung des Arbeitnehmers kommt als außerordentlicher Kündigungsgrund regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und außerdem die Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung vorliegen (BAG Urteil vom 25.3.2004, AZ: 2 AZR 399/03).
Löschen von Daten
Das vorsätzliche Löschen von Daten des Arbeitgebers kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen (LAG Hessen Urteil vom 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10).
Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die wiederholte Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach Abmahnung einen wichtigen Grund darstellen und die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Angesichts des regelmäßig geringen Gewichts der Pflichtverletzung bedarf es jedoch der Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfalls, nach denen ausnahmsweise ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist (BAG Urteil vom 15.1.1986 – 7 AZR 128/83).
Nötigung
Droht der Arbeitnehmer mit einem erheblichen Nachteil, um ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers zu erzwingen, kann dies eine Straftat und einen wichtigen Grund darstellen (LAG Hamburg Urteil vom 7.9.2007 – 6 Sa 37/07), z.B. wenn mit einer negativen Presseveröffentlichung gedroht wird, um die Rücknahme einer Versetzung zu erreichen (BAG Urteil vom 11.3.1999 – 2 AZR 507/98).
Nutzen dienstlichen Ressourcen für Straftatbestand
Das Nutzen betrieblicher Ressourcen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes, z.B. das Herstellen privater Raubkopien, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG Urteil vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15).
Privatnutzung des (Mobil-)Telefons
Unerlaubte private Telefonate mit einem dienstlichen Telefon auf Kosten des Arbeitgebers können bei konkreter Untersagung durch den Arbeitgeber und in jedem Fall nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (BAG Urteil vom 5.12.2002 – 2 AZR 478/01).
Schlechtleistung
Schlecht- und Minderleistungen des Arbeitnehmers können in der Regel einen wichtigen Grund nach Abmahnung nur dann darstellen, wenn die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist (BAG Urteil vom 6.3.2003 – 2 AZR 232/02).
Sexuelle Belästigung
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund dar und rechtfertigt auch ohne Abmahnung die außerordentliche Kündigung, wenn ein vorsätzliches und vom Betroffenen erkennbar abgelehntes Verhalten vorliegt (BAG Urteil vom 25.3.2004 – 2 AZR 341/03). Es kommt aber im Einzelfall auf den Umfang und die Intensität der Belästigung an (BAG Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13).
Spesenbetrug
Ein erwiesener Spesenbetrug zulasten des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung auch ohne Abmahnung darstellen (BAG Urteil vom 6.9.2007 – 2 AZR 264/06). Bei nur geringen Schäden kann eine Abmahnung erforderlich sein.
Unentschuldigtes Fehlen
Umfangreiches, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen und eine „Selbstbeurlaubung“ des Arbeitnehmers können nach vorheriger Abmahnung einen wichtigen Grund darstellen (BAG Urteil vom 16.3.2000 – 2 AZR 75/99).
Urlaubsmissbrauch
Tritt der Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers seinen Urlaub an, kann dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Ein Selbstbeurlaubungsrecht gibt es nicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus nachvollziehbaren, berechtigten Gründen abgelehnt hat (BAG Urteil vom 16.3.2000 – 2 AZR 75/99).
Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Die schuldhafte Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht durch Verrat von Geschäftsgeheimnissen an Konkurrenten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers vorliegen (BAG Urteil vom 26.9.1990 – 2 AZR 602/89).